Huiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii
Da hab ich ja echt wo reingestochen.
Folgende Überlegung hatte ich.
In etwa 2 Jahren könnte ich unter umständen einen 2. Daihatsu Charade G10 (diesmal einer mit Daimatic) bekommen von einem Forumskollegen aus Norwegen.
Da Norwegen nicht zur EU gehört habe ich mich mal erkundigt wie so ein Import funktionieren kann. Auf der ÖAMTC Homepage liest sich das alles ja recht einfach, von wegen Altersnachweis und schon muß man quasi keinen Zoll bezahlen.
DACHTE ICH.......
Also frage per e-mail an die "Zollinfo" geschickt und mal gefragt ob ich prinzipiell gleich beim Grenzübertritt in die EU oder erst beim Zoll in Österreich alles deklarieren muß oder ob ich das überhaupt erst vor der typisierung / Zulassung machen kann NACH einer allfälligen Restaurierung.
Soweit so klar.
Dann kam (nach 3 e-mails dazwischen) folgende Antwort:
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From: zollinfo
Sent: Friday, May 29, 2009 8:03 PM
To: Rainer ADAM
Cc: Dieter Karl
Subject: Re: Antw: Import eines Autos aus Norwegen
Sehr geehrter Herr Adam,
für die zolltarifarische Einreihung, ob also ein Fahrzeug in die jeweilige Position des Fahrzeuges im Abschnitt XVII (Beförderungsmittel, enthält Land- Luft- und Wasserfahrzeuge in den Kapteln 86 bis 89) oder in die Position 9705 (Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert) der kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, hat mit der allenfalls verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeuges nichts zu tun. Auch die Nennung in einer Liste erhaltungswürdiger Fahrzeuge ist kein zwingender Grund eine Ware zolltarifarisch als Sammlungsstück einzureihen.
Eine für die Zollbehörden richtungsweisende Entscheidung hat der EuGH mit dem Urteil in der RS Nr. C 200/84 erlassen. Diese Entscheidung wurde auch in die Erläuterungen der KN zur Position 9705 aufgenommen, hier lautet es wie folgt:
Zu Unterposition 9705 0000:
1. Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit:
– einen gewissen Seltenheitswert haben.
– normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden.
– Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind,
– einen hohen Wert haben und
– einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können – soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen – die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:
– Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand – ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. –, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;
– alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.
2. Hierher gehören als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert auch:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Baujahr nachweislich bei einem geschichtli- chen Ereignis benutzt wurden;
b) Rennkraftfahrzeuge, die nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, ge- baut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht werden, z.B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter Sachverständiger.
3. Die vorstehenden Erläuterungen gelten sinngemäß auch für Krafträder.
4. Nicht hierher gehören Nachahmungen, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Für den Nachweis, dass diese Kriterien eingehalten sind, gilt die freie Beweiswürdigung, daher gibt es keine vorgeschriebenen Beweismittel. In der Praxis werden sehr oft Lexika oder Sachverständigengutachten herangezogen werden.
Da Herr Dipl. Ing. Dieter Karl die Frage erhalten hat, ergeht die Antwort auch nachrichtlich an ihn.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Sebastian Wiltsche
ZENTRALE AUSKUNFTSSTELLE UND TARIC-VERWALTUNG/ZOLL
9500 Villach, Tel. 0043-(0)1-51433- 564053,
Fax-DW 5964053
Sämtliche Auskünfte gem. Artikel 11 Zollkodex der EU gebührenfrei erteilt und haben rechtsunverbindlichen Charakter
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Woraufhin ich folgendes geantwortet hatte...######################################################################################################################################################
Sehr geehrter Herr Mag. Wiltsche, sehr geehrter Herr Dipl. Ing. Karl
Ich bin verwirrt!
Wie kann es denn sein dass das BMF (Bundesministerium für Finanzen) andere Auslegungskriterien UND Begriffe (Oldtimer vs. historisches KFZ) verwendet und vor allen scheinbar ANWENDET?
Im Erlass des BMVIT vom 4. Mai 2006 ist definiert was ein "historisches KFZ" darstellt, dort steht unter anderem NICHTS von einem Wert des historischen KFZ's, im Gegensatz zu diesem Erlass vom BMF (
http://www.autoundwirtschaft.at/_pdf/NoVA_RL_2008.pdf )
Der dort von ihnen schon hervorgehobene Punkt(e ) Zu Unterposition 9705 0000:
DORT steht (BMF) nämlich dass ein historisches KFZ "einen hohen Wert haben" , das steht im krassen Gegensatz zu der "ursprünglichen" Definition von historischen Fahrzeugen im Erlass vom BMVIT vom 4. Mai 2006.
Wie kann das sein?
Das von mir auserkorene Fahrzeug hat laut Classic Data einen Wert von 1200,- Euro im Zustand 2.
Denn GENAU dieser Punkt würde verhindern dass ich mein Fahrzeug als "Oldtimer" importieren kann, aber er würde NICHT verhindern dass ich ihn als historisches KFZ typisieren könnte. Das ist doch komplett widersprüchlich, meinen sie nicht?
Wer könnte denn hier "schlichten"? Gibt es eine art Schlichtstelle für solche Fälle?
Andererseits wenn ich das Fahrzeug dann doch als "normalen" Gebrauchtwagen importiere und Zoll dafür zahle, was ja an sich nicht das große Problem darstellt, wie verhält es sich dann mit der Berechnung der Nova? Die bezieht sich ja auf "durchschnittsverbrauch" und "CO2 Abgaswerte in Gramm/KM, aber diese Werte gibt es für dieses Fahrzeug NICHT vom Hersteller.
Können sie mir in diesem Fall helfen?
Mit freundlichen Grüßen
Rainer ADAM
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Ich halte euch diesbezüglich am laufenden, könnte eine interessante Geschichte werden....