wennst aus italien ein auto exportieren willst, geht das abmelden nicht so flott wie bei uns, sondern dauert ein paar tage.
und mit blaue kennzeichen darfst auch nicht heimfahren damit. zumindest nicht legal. ist ähnlich wie in deutschland.
Zitat:
seit einigen Monaten verfolgt die Polizei in Italien verstärkt Fahrer
von Fahrzeugen, die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs
sind. Die Fahrzeugführer werden mit hohen Geldbußen bestraft, die
betreffenden Fahrzeuge sichergestellt.
Begründet
werden diese Maßnahmen seitens der italienischen Behörden regelmäßig
damit, dass Kurzzeitkennzeichen in Italien nicht zulässig seien bzw.
dass Fahrzeuge in diesen Fällen als nicht versichert gelten.
Mit Rundschreiben vom 11. Januar 2013 ("Circolare" - Ministerio delle
Infrastrutture e dei Transporti/Ministerio dell' Interno), haben die
zuständigen italienischen Ministerien ihren Rechtsstandpunkt
bekräftigt, nach dem Fahrzeuge, die in Italien zugelassen waren, auf
italienischen Straßen nicht mit deutschen Kurzzeitkennzeichen geführt werden dürfen.
Diese Klarstellung betrifft also hauptsächlich den Gebrauchtwagenmarkt
und den Export gekaufter Gebrauchtwagen von Italien nach Deutschland.
In Deutschland ausgegebene rote Nummernschilder bzw.
Kurzzeitkennzeichen sind demnach nicht für die Teilnahme am
Straßenverkehr in Italien mit dort zuvor zugelassenen und stillgelegten Fahrzeugen verwendbar.
Zwischen Italien und Deutschland gilt aber weiterhin allgemein die
gegenseitige Anerkennung von Probe- und Kurzzeitkennzeichen und
entsprechender Zulassungspapiere.
In Italien dürfen aber nur in Deutschland zugelassene Fahrzeuge mit
deutschem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden (gem. diplomatischer Note Nr.
411 vom
22.10.1993 und Rundschreiben Nr. 692 vom 10.03.2004) - z. B. im Rahmen
eines Exports von einem zuvor in Deutschland zugelassenen Fahrzeug
nach Italien oder bei Probefahrten von Deutschland aus über
italienisches Staatsgebiet zurück nach Deutschland.
Mit in Italien für den Export stillgelegten Fahrzeugen darf nur dann
auf italienischem Staatsgebiet am Straßenverkehr teilgenommen werden,
wenn das Fahrzeug direkt zur Grenze gefahren wird (Art. 99
Straßenverkehrsgesetz / Codice della strada). Zu diesem Zweck müssen
sie mit einer vom zuständigen italienischen Amt für Landverkehr
(Ufficio del Dipartimento per i Transporti Terrestri) ausgestellten
Fahrgenehmigung und einem "provisorischen" italienischem Kennzeichen
(Targa provvisoria) versehen sein.
gilt enstprechend leider auch für österr. probetaferl.
Zitat:
Seit Dezember 2011 ist es in Italien Touristen mit Staatbürgerschaft von „innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes“ – somit auch Österreichern – nicht mehr erlaubt, Beträge von mehr als 999,99 Euro mit Bargeld zu bezahlen. Folgende Zahlungsmittel sind hingegen erlaubt: Bankomatkarte, Kreditkarte, nicht übertragbarer Scheck, Banküberweisung.
Darüber hinaus ist die Verbringung eines Bargeldbetrages ab EUR 10.000,-- nach Italien (dies betrifft sowohl die Einreise wie auch die Ausreise) deklarationspflichtig.