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BeitragVerfasst: 21.09.2008, 12:00:46 
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Fahrverbot für Alt-Lkw in Ostösterreich ab 1.7.
Club verlangt Aufhebung der Verordnung
Seit 01. Juli 2008 gilt in Wien, im Burgenland und in vielen Gemeinden Niederösterreichs ein Fahrverbot für Lkw mit einer Zulassung vor dem 1. Jänner 1992. Ausgenommen sind gewerbliche Lieferfahrten und historische Kraftfahrzeuge. "Voll betroffen sind Besitzer privater Lkw", sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. "Die nutzen ihre Fahrzeuge recht selten, der Beitrag zur Umweltverschmutzung ist also äußerst gering."

Kaum jemand weiß über neue Verordnung Bescheid
"Am Verkehrsverhalten wird sich nichts ändern, der Umwelt ist nicht gedient und private Lkw-Besitzer werden mehr oder weniger 'enteignet'", kritisiert Hoffer. "Der ÖAMTC fordert daher eine Aufhebung der Verordnung." Der Club wird sich andernfalls in einem Musterverfahren um die Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof bemühen.

Die Details der neuen Verordnung für Lkw mit einer Erstzulassung vor dem 1. Jänner 1992
Lkw im sogenannten "Transitverkehr" sind zwar vom Fahrverbot voll betroffen, die Zahl der alten Fahrzeuge in dieser Sparte ist aber mit Sicherheit sehr gering, sodass kaum Wirkungen erwartet werden.


"Für die lokale gewerbliche Güterbeförderung genutzte Lkw (Ziel- und Quellverkehr) können weiterhin benützt werden, wenn damit Transporte von oder nach Wien durchgeführt werden", berichtet der ÖAMTC-Experte.


Private Lkw, die im Freizeitverkehr zum Transport von Gegenständen oder Ziehen eines Anhängers genützt werden, gehören nicht zum Ziel- und Quellverkehr. Das Gesetz sieht für sie eine theoretische Möglichkeit zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vor. Als sehr unfair wird von privaten Lkw-Besitzern die Tatsache empfunden, dass die Verordnung keine Gewichtsuntergrenze vorsieht, wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist. "Das geforderte 'erhebliche private Interesse' wird aber vermutlich durch die Behörden sehr restriktiv beurteilt werden", befürchtet der ÖAMTC-Jurist.

Eine Chance, weiterhin durch die Sanierungsgebiete fahren zu dürfen, haben Besitzer derartiger Fahrzeuge dennoch: Entweder ihr Fahrzeug entspricht trotz des hohen Alters der Abgasklasse Euro 1, oder es wird entsprechend nachgerüstet. Umbausätze dazu werden im Zubehörhandel angeboten. Doch um derart umgebaute Fahrzeuge lenken zu dürfen, bedarf es wiederum einer Ausnahmegenehmigung, die durch die jeweiligen Prüfstellen der Landesregierungen erteilt wird.

Historische Lkw, "Oldtimer": Laut der jüngsten Novelle dürfen historische Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes uneingeschränkt gelenkt werden. Als "historische Lkw" können nur Fahrzeuge anerkannt werden, die entweder spätestens im Jahr 1955 erstmals zugelassen oder in der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten "Oldtimer-Liste" eingetragen sind.


Land- und forstwirtschaftlich genutzte Lkw: Wird ein Lkw im Rahmen der Haupttätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes für Liefer- oder Arbeitsfahrten genutzt (z.B. zum Transport von Wein durch einen Weinbaubetrieb oder zur Beschaffung von Düngemitteln), darf das Fahrzeug ohne weitere Bewilligung und ohne Rücksicht auf Alter und Abgaswerte gelenkt werden.

was soll der scheiß? heißt das jetzt wir dürfen unsere pritsche bj 73 nach
der resto gar nicht mehr regulär fahren? ...ich krieg gleich nen :evil: anfall

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BeitragVerfasst: 21.09.2008, 12:26:29 
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yep , eigentlich hats pause wenn du das ding nicht als historisches kfz typisaschierst , außer du legst ein steigerl plastikgemüse auf die ladefläche das du bei anhaltungen dringendst ins näxtgelegene restaurant liefern mußt !

so wirds derzeit hier im 11. hieb gehandhabt !

mein LKWindianer als 91er iss davon auch "betroffen" , muß aber ständig zu irgendwelchen dreharbeiten , also werksverkehr !!!

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BeitragVerfasst: 21.09.2008, 12:45:10 
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zöht do sowos a????


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BeitragVerfasst: 21.09.2008, 13:35:16 
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Ich klär das für euch ab, ich sag bescheid!


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es gilt doch sicher ab 7,5 tonnen.

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ottocars hat geschrieben:
es gilt doch sicher ab 7,5 tonnen.


nein, auch unter 3,5 wenn als LKW typisiert


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siehe das nächste Post von mir....


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Folgende informationen habe ich von der ÖAMTC Homepage.

Nachzulesen im schönen PDF Format auf: http://www.oeamtc.at/index.php?type=art ... ctive=0194
Dort bitte links unter dem Bild auf "Details zum Fahrverbot" klicken!

Die wichtigsten infos hab ich mal Fett markiert!




Lkw-Fahrverbote in Wien, Niederösterreich und Burgenland ab 1.7.2008
Allgemeines:

In weiten Teilen Niederösterreichs, im gesamten Burgenland sowie in Wien, treten mit 1. Juli 2008 Fahrverbote für als „Lastkraftwagen“ bzw als „Sattelzugfahrzeug“ (Fahrzeugkategorie „N“) zugelassene Kfz in Kraft, sofern ihre erstmalige Zulassung vor dem 1.1.1992 erfolgt ist.

Das Verbot gilt unabhängig vom Abgasverhalten und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht. [b]Somit sind auch private Fahrzeuge betroffen, wenn sie nach ihrer Zulassung in die Überkategorie „N“ fallen
.


Auf Grund der teilweise komplizierten Abgrenzungen zwischen den einzelnen Verbotszonen in den betroffenen Bundesländern wird keine gesonderte Beschilderung der Fahrverbote erfolgen.

Ausnahmen bestehen für mit Gas oder elektrisch angetriebene Fahrzeuge.

Für Fahrzeuge mit Benzin- und Dieselantrieb gilt das Verbot, unabhängig davon, ob eine Abgasreinigung mittels Katalysator o.ä. erfolgt.

Für gewerblichen Lkw-Verkehr besteht nur dann eine Ausnahme, wenn Lieferungen in das Gebiet oder aus dem Gebiet heraus erfolgen sollen.

Das Durchfahren des Gebietes im Transitverkehr (auch auf Autobahnen und Schnellstraßen) ist jedenfalls verboten.

Weitere Ausnahmen bestehen für historische Kraftfahrzeuge und eine größere Zahl weiterer Fahrzeuge, die aber im internationalen Verkehr kaum relevant sind.

Detailinformationen erteilt gerne der ÖAMTC (0043 / 71199 / 1530) und auf www.oeamtc.at/recht

Detailfragen (FAQ):

Welches Gebiet ist betroffen?
Wien, Burgenland, NÖ teilweise
Das gesamte Landesgebiet von Wien und das gesamte Burgenland,
in Niederösterreich die folgenden Bezirke bzw Gemeinden:

Baden: gesamter Bezirk außer den Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Heiligenkreuz, Hernstein, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Pottenstein und Weißenbach an der Triesting;
Bruck an der Leitha: gesamter Bezirk
Gänserndorf: gesamter Bezirk
Hollabrunn: gesamter Bezirk, mit Ausnahme der Gemeinde Hardegg
Horn: Gemeinden Eggenburg, Röschitz und Straning-Grafenberg
Korneuburg: gesamter Bezirk
Krems: Gemeinden Gedersdorf, Grafenegg und Rohrendorf bei Krems
Mistelbach: gesamter Bezirk
Mödling: gesamter Bezirk mit Ausnahme der Gemeinden Breitenfurt, Gaaden, Gießhübl, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Wald und Wienerwald
Neunkirchen: Gemeinden Breitenau, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Schwarzau am Steinfelde, St. Egyden am Steinfeld und Würflach
St. Pölten: Gemeinden Asperhofen, Herzogenburg, Nussdorf ob der Traisen, Traismauer und Weißenkirchen an der Perschling
Tulln: gesamter Bezirk

Wien-Umgebung: gesamter Bezirk

Wr. Neustadt: Gemeinden Bad Fischau-Brunn, Ebenfurth, Eggendorf, Felixdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Lichtenwörth, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Zillingdorf
sowie die Städte mit eigenem Statut Krems, St. Pölten und Wr. Neustadt zur Gänze;

Nicht betroffen sind die Bezirke Melk, Lilienfeld, Amstetten, Gmünd, Zwettl, Waidhofen/Ybbs, Waidhofen/Thaya, sowie das Gebiet der BPD Schwechat.Werden bzw sind die Sanierungsgebiete beschildert?
nein


Ursprünglich war eine Beschilderung geplant, die Verordnungen werden aber in keinem Bundesland mit Verkehrszeichen kundgemacht. Der ÖAMTC sieht darin zwar einen möglichen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz, andererseits wäre der Schilderwald nahezu unübersehbar.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Lkw und Sattelzugfahrzeuge, Fiskal-Lkw
Alle als Lkw oder Sattelzugfahrzeuge zugelassenen Kraftfahrzeuge, egal, ob mit Benzin oder Dieselmotor. Auch von Pkw abgeleitete „Fiskal-Lkw“ sind betroffen.


Nicht betroffen sind elektrisch oder mit Gas (nicht differenziert, ob Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden. Dabei wurde – entgegen ursprünglichen Absichten – keine Gewichtsuntergrenze eingeführt.
Das Gesetz bzw die Verordnungen lässt offen, ob bivalent (wahlweise mittels Benzin oder Erdgas) betriebene Fahrzeuge fahren dürfen. Solche dürfte es aber in der Klasse der „alten Lkw“ ohnehin kaum geben.
Nicht betroffen sind Busse, Wohnmobile und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, soferne sie nicht als „Lkw“ zugelassen sind. Als Pkw zugelassene Kfz
Maßgeblich ist die Bezeichnung gemäß Zulassungsschein.
Welche nutzungsbezogenen Ausnahmen gibt es?
Nutzungsbezogene Ausnahmen gibt es vor allem im Wirtschaftsverkehr
> Lkw, die im gewerblichen Ziel- und Quellverkehr für Warenlieferungen (Ladetätigkeit) eingesetzt werden.
Daher sind Fahrten im Werksverkehr nicht zulässig
> Lkw im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn damit eine Haupttätigkeit des Betriebes ausgeführt wird.
Es ist egal, ob es sich um einen Vollerwerbsbetrieb oder einen Nebenerwerbsbetrieb handelt.
> Weitere Ausnahmen, die vor allem im öffentlichen oder gewerblichen Bereich liegen. Details nachzulesen in § 14 Abs 2 IG-L.
Wie sieht es mit „Oldtimern“ aus?
Ja, Oldtimer sind ausgenommen
Alle drei Bundesländer sehen Ausnahmen für Oldtimer vor, allerdings nicht ganz gleiche:
Die Ausnahmen gelten jeweils für das Land, in dem das Fahrzeug gelenkt werden soll, nicht wo es zugelassen ist!
Wien und NÖ:
Hier wird auf den Begriff des „historischen Fahrzeuges“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 43 KFG 1967 verwiesen, also
„historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, mit Baujahr 1955 oder davor, oder das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);“
Fahrzeuge mit Alter ab 25 Jahren brauchen daher nur in der Liste eingetragen sein. Eine Kopie dieser Liste mitzuführen, aus der die konkrete Fahrzeugtype ersichtlich ist, reicht also aus. Es ist daher nicht notwendig, dass dieses Fahrzeug auch als Oldtimerfahrzeug – zB beim ÖAMTC - „registriert“ ist. Faktisch sind aber derzeit nur Fahrzeuge in dieser Liste der erhaltenswürdigen Fahrzeuge eingetragen, die spätestens 1980 gebaut wurden.
Burgenland:
Hier genügt es, dass das Fahrzeug mindestens 25 Jahre alt ist; weitere Kriterien werden nicht verlangt.
Hat jemand die Chance auf Ausnahmen wegen besserer Emissionswerte?
Ausnahmen aufgrund besserer Abgaswerte sind möglich
Im Prinzip ist es möglich, nachzuweisen, dass das Fahrzeug gleichwertig ist wie ein solches, das erst nach dem 1.1.1992 zugelassen wurde.
Für das Fahren im Bundesland Wien verlangt allerdings die Behörde, dass man um Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei der MA 46 ansucht. Die Bundesländer Niederösterreich und das Burgenland begnügen sich damit, dass man einen entsprechenden Nachweis mitführt.
Daher empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Markenwerkstätte zu beschaffen, aus der entweder hervorgeht, dass das Fahrzeug mit jüngeren Fahrzeugen (oder auch bauartgleichen als Pkw zugelassenen Fahrzeugen) gleichwertig ist oder durch technische Umbauten entsprechend verbessert wurde (Nachrüstung mit Partikelfilter o.ä.).
Gibt es Ausnahmegründe wegen persönlicher Gründe des Lenkers oder Beifahrers?
Vor allem wegen eines erheblichen Interesses oder aufgrund einer Gehbehinderung sind Ausnahmen möglich
erhebliches Interesse:
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sieht Ausnahmegenehmigungen aufgrund eines erheblichen öffentlichen oder persönlichen Interesses vor. Die Ausnahmegenehmigungen können von der BH bzw
vom Magistrat nur maximal auf 12 Monate befristet und nur für das Gebiet erteilt werden, für das das erhebliche Interesse beweisen wurde.
Bei diesem erheblichen Interesse geht es jedenfalls um mehr als nur das Interesse mit dem Fahrzeug zu fahren. Es muss also etwa um existenzielle Fragen eines Betriebes oder öffentliche Aufträge gehen.
Behinderte:
Wer selbst als Lenker einen Gehbehindertenausweis besitzt und mitführt, ist vom Fahrverbot ausgenommen. Das gleiche gilt, wenn jemand eine Person im Auto befördert, die im Besitz eines Gehbehindertenausweises gem § 29b StVO ist und diesen mitführt.
Der Grund für die Fahrt des Behinderten oder dessen Beförderung ist ohne Belang.
Wie hoch sind die Strafen; gibt es sonstige Sanktionen?
Bei Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot drohen hohe Strafen und Zwangsmaßnahmen
Der gesetzliche Strafrahmen beträgt € 2.180,--. Der ÖAMTC geht davon aus, dass nur ein Bruchteil dieses Betrages als Strafe verhängt wird, vor allem bei erstmaliger Begehung. An die Exekutive appelliert der ÖAMTC, mittels Abmahnung vorzugehen, wenn der Betroffene offenkundig von dem Fahrverbot keine Kenntnis hat, weil dieses – außer durch den ÖAMTC – von niemandem bekannt gemacht wurde.
Daneben kommt die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Wegsperren oder Anklammern des Fahrzeuges oder auch die Abnahme des Führerscheines zulässig, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Darüber, wie intensiv das Fahrverbot überwacht wird, kann man derzeit aber nur spekulieren.
Mag. Martin Hoffer
Mag. Alexander Letitzki
Stand: Anfang Juni 2008
Anlage: Auszug aus § 14 IG-L
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2..Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
5.Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,
6.Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
7.Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie
8.sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.
Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.[/b]


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BeitragVerfasst: 23.09.2008, 09:24:05 
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JoeVittone hat geschrieben:
....Eine Chance, weiterhin durch die Sanierungsgebiete fahren zu dürfen, haben Besitzer derartiger Fahrzeuge dennoch: Entweder ihr Fahrzeug entspricht trotz des hohen Alters der Abgasklasse Euro 1, oder es wird entsprechend nachgerüstet. Umbausätze dazu werden im Zubehörhandel angeboten. Doch um derart umgebaute Fahrzeuge lenken zu dürfen, bedarf es wiederum einer Ausnahmegenehmigung, die durch die jeweiligen Prüfstellen der Landesregierungen erteilt wird.


DAS stimmt definitiv leider nicht! Es spielt KEINE Rolle welche Abgasnorm ein "LKW" erfüllt oder nicht, es geht NUR um das Baujahr, leider :(

Also du kannst SCHON den KAT nachrüsten, keine frage, aber das Fahrverbot für LKW richtet sich leider allein nur nach dem Baujahr und NICHT nach der Abgasnorm, siehe mein langes Posting weiter oben...

JoeVittone hat geschrieben:
....
.... Als "historische Lkw" können nur Fahrzeuge anerkannt werden, die entweder spätestens im Jahr 1955 erstmals zugelassen oder in der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten "Oldtimer-Liste" eingetragen sind.


Das stimmt so auch nicht, prinzipiell kann ein Fahrzeug wenn es bis zum 1.1.1981 GEBAUT wurde als "historisches KFZ" zulassen, siehe dazu bitte:

http://www.turbo-diesel.at/Phorum/phpBB ... php?t=2372

JoeVittone hat geschrieben:
....
was soll der scheiß? heißt das jetzt wir dürfen unsere pritsche bj 73 nach
der resto gar nicht mehr regulär fahren? ...ich krieg gleich nen :evil: anfall


DOCH darfst du und zwar eingeschränkt als historisches KFZ!

Eingeschränkt deswegen weil du mit einem historischen KFZ nur an 120 tagen pro Jahr fahren darfst! (siehe den Link oben: http://www.turbo-diesel.at/Phorum/phpBB ... php?t=2372 )

ODER du typisierst die Pritsche um auf "PKW" dann darfst du auch ganz normal fahren...


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BeitragVerfasst: 26.09.2008, 02:13:12 
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besten dank für deine infos, trotzdem is des ganze ah frechheit!, werden noch überlegen ob wirs offiziell probieren od. drauf schei#en, wahrscheinlich rennts aufs zweitere raus, weil mit umtypisieren wirds nach dem wiederaufbau sicher ah bissl schwierig und auf original stehen wir eben nicht :wink:

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