Zitat:
BEWERTUNG: Es besteht vor Abgabe eines Gebotes umfangreiche Informationsmöglichkeit und ist somit jedenfalls ausschließlich eine Bewertung "POSITIV" mit jeweils fünf Sternen in den vier Bewertungsbereichen zu erwarten. Sollte dem Käufer eine positive Bewertung nicht möglich sein gilt als vereinbart das die Gründe dafür vor Abgabe einer Bewertung dem Verkäufer mitgeteilt werden müssen um diesem die Möglichkeit der Besserung zu geben. Eine falsche Bewertung muß auf Grund der Vorgabe des EBAY-SICHERHEITSTEAMS duch den Verkäufer mittels Gerichtsbeschluss angefochten werden hier ist ebenfalls für den Streitfall der Wohnsitz des Verkäufers als GERICHTSSTAND; ...blablabla
Manno... Kärnten an Slowenien oder sonstwen...
Ich bitte alle des Denkens fähigen Kärntner jetzt schon um Entschuldigung für diese Verallgemeinerung - aber es gibt schon eine auffällige Dichte an zweifelhaften Personen in diesem Bundesland.
Gruß aus NÖ (wo es natürlich auch einige Dichte gibt)
Lothar