Elwood hat geschrieben:
Tomii hat geschrieben:
Fyyy hat geschrieben:
richtig, für den c-schein nämlich.
aaaaaaaaaaaahhhhhhhhhhhhhhhh genau!

ja, denn als C und E-Scheinbesitzer muss man alle 5 Jahre zum Arzt und kann sich dann einen neuen Schein holen. Phyr die Klassen C1 und E1 muss man alle 10 Jahre zum Arzt um die Lenkberechtigung zu behalten.
hmmmm ich weiß ja nicht was du für einen C+E Schein hast das du alle 5 Jahre zum Arzt mußt.....
aber hier steht folgendes geschrieben...........
http://www.help.gv.at/Content.Node/4/Seite.040740.htmlLenkberechtigung für die Klasse C
Voraussetzung:
Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B .
Vollendung des 21. Lebensjahres oder
Vollendung des 18. Lebensjahres und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" bzw. "Berufskraftfahrerin" oder
Vollendung des 18. Lebensjahres und Einschränkung auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 . bis zum 21. Lebensjahr
Bei gleichzeitiger Antragstellung der Lenkberechtigung für die Klassen B und C kann der Antragsteller oder die Antragstellerin erst dann zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C . zugelassen werden, wenn er oder sie die theoretische und auch praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden hat.
Befristung
alle ab 1. November 1997 ausgestellten Lenkberechtigungen:
bis zum 60. Lebensjahr:
Klasse C: fünf Jahre
Unterklasse C1: zehn Jahre
ab dem 60. Lebensjahr:
Klasse C: zwei Jahre
Unterklasse C1: fünf Jahre
alle davor ausgestellten Lenkberechtigungen:
ab Vollendung des 48. Lebensjahres:
Klasse C: fünf Jahre
Unterklasse C1: zehn Jahre
ab Vollendung des 60. Lebensjahres:
Klasse C: zwei Jahre
Unterklasse C1: fünf Jahre
Die Lenkberechtigung für die Klasse C muss alle fünf bzw. zwei Jahre verlängert werden. Für jede Verlängerung . ist ein ärztliches Gutachten . erforderlich.
Hinweis: Mit Vollendung des 48. Lebensjahres wird die Klasse C automatisch auf die Unterklasse C1 eingeschränkt. Der Antrag auf Verlängerung muss daher vor Vollendung des 48. Lebensjahres eingebracht werden.
Achtung:
Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Fahrzeugen der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7.500 kg beträgt, gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
http://www.help.gv.at/Content.Node/4/Seite.040101.htmlScheckkartenführerschein
Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben. Bisherige Führerscheine behalten ihre Gültigkeit bis Anfang 2033. Bei gültigen Papierführerscheinen besteht keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilliger Umtausch . ist allerdings möglich, dabei bleiben unbefristete Führerscheine auch weiterhin unbefristet.
Achtung:
Immer wieder sind Rundmails mit anderslautenden Informationen im Umlauf, diese sind unrichtig und falsch.
TIPPDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bietet häufig gestellte Fragen und Antworten zum Scheckkartenführerschein an.
Hinweis: Ab dem Jahr 2013 werden EU-weit einheitliche Führerscheine ausgegeben, die auf 10 bis 15 Jahre befristet sein werden. Die konkrete Frist und ob damit eine ärztliche Untersuchung verbunden ist, kann jeder EU-Staat selbst bestimmen. In Österreich wird voraussichtlich keine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben werden, es erfolgt daher bei Fristablauf lediglich eine Aktualisierung der Daten und des Fotos.
Der Führerschein ist bei allen Fahrten mitzuführen. Wer bei einer Kontrolle ohne Führerschein angetroffen wird, muss mit einer Geldstrafe . rechnen.
Der Führerschein kann in jenem EU-Land erworben werden, wo nachgewiesen wird, dass man sich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat bzw. wo man beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten.
Seit 3. Mai 2004 tragen alle in der EU neu ausgestellten Führerscheine (auch Scheckkartenführerscheine) auf der Titelseite das Wort "Führerschein" in allen 21 Mitgliedssprachen. Alte Führerscheine bleiben weiterhin gültig.
Für Fahrten in bestimmte Nicht-EWR-Länder wird ein internationaler Führerschein benötigt. Dieser kann bei Autofahrerclubs (z.B. ARBÖ, ÖAMTC) beantragt werden (Lichtbild wird benötigt). Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr.
Seit 1. Juli 1996 sind Österreichs Führerscheine EU-Führerscheine, die auch beim Wohnsitzwechsel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht mehr umgeschrieben . werden müssen.
Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU ist rechtlich durch eine Richtlinie (91/439/EWG) des EU-Rates sichergestellt. Diese enthält grundsätzliche Bestimmungen über das Führerscheinwesen.